Schulrecht / 22.06.2018

FAQ zum Schulrecht: Disziplinprobleme

Teil 3

In unserer Schulrechts-Reihe stellen wir Ihnen seit einigen Jahren monatlich einen Schulrechtsfall vor. Uns erreichen darüber hinaus aber auch immer wieder schulrechtliche Fragen, die über die präsentierten Fälle hinausgehen. Diese Fragen haben wir gesammelt und thematisch zusammengefasst. Mit diesem Artikel zum Themenbereich „Disziplinprobleme“ gehen wir in die 3. Runde der Beantwortung dieser Fragen. 
 

Schüler wirft mit Papierflieger im Klassenzimmer
Bild: Shutterstock.com/wavebreakmedia

Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch Dr. jur. Hoegg, unseren Schulrechtsexperten, den einige von Ihnen nicht nur als Autor unserer Schulrechtsfälle kennen sondern auch von seinen bundesweiten Fortbildungen, die er für die Cornelsen Akademie durchführt. Dr. jur. Günther Hoegg ist Jurist mit Schwerpunkt Schulrecht, kennt die Probleme der Praxis aber auch durch seine langjährige Arbeit als Lehrer.

Scriptor Praxis - Schulrecht in der Praxis: Aufsichtspflicht und Haftung - Buch

Schulrecht in der Praxis: Aufsichtspflicht und Haftung

Scriptor Praxis

Buch

Frage 1: Verweisung aus dem Klassenraum

Ein Fachleiter hat mir mal erzählt, ich dürfe einen störenden Schüler nicht aus dem Klassenraum schicken, weil ich dadurch meine Aufsichtspflicht verletze. Stimmt das? 

Nein, das stimmt so nicht. Sie dürfen jeden Schüler, der Ihren Unterricht stört und der trotz Ihrer Ermahnungen sein Verhalten nicht ändert, aus dem Raum schicken. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Normal störende Schüler können Sie des Raumes verweisen und die Tür schließen. Sie müssen den Schüler allerdings darüber belehren, dass er vor der Tür zu stehen hat und nicht im Gebäude herumlaufen darf. 

„Los, raus aus dem Klassenraum!“ - Schulrechtsfall

„Los, raus aus dem Klassenraum!“

Schulrechtsfall

Frage 2: Anfassen von Schülern

Was mache ich denn, wenn ein Schüler meiner Anweisung nicht folgt und den Raum nicht verlässt? Was kann bzw. darf ich in einem solchen Fall denn tun?

Zuerst sollten Sie Ihre Anweisung in scharfem Ton („Metall in der Stimme“) wiederholen und wenn er sich dann immer noch nicht rührt, dürfen Sie ihn anfassen und sogar mit sanfter Gewalt aus dem Raum bugsieren, um Ihre Anweisung durchzusetzen. Das LG Berlin hat dazu bereits 2009 ein wegweisendes Urteil gesprochen (Hoegg: Die 55 wichtigsten Schulrechtsurteile, Urteil Nr. 50): Selbst wenn der Schüler dabei einen (kleinen) blauen Fleck bekommt, handelt es sich noch nicht um eine strafbare Körperverletzung, weil Sie nicht in Züchtigungsabsicht gehandelt haben, sondern um Ihre Anweisung faktisch durchzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts werden Lehrkräfte in solchen Situationen vom Kultusministerium allein gelassen, weil dieses sich nicht dazu äußert, was Lehrer in diesen Fällen tun dürfen bzw. tun sollen. Falls der Schüler Ihrer Anweisung nicht folgt, können Sie nicht die Hände in den Schoß legen, sondern müssen Sie irgendwie handeln und haben deshalb das, was Juristen eine „Eilbefugnis“ nennen. Denn (in vergleichbaren Fällen) erst die Schulleitung oder gar die Polizei zu holen, würde einen enormen Autoritätsverlust bedeuten. Es entstünde – so das Gericht – der verhängnisvolle Eindruck, eine Lehrkraft könne sich nicht einmal gegen einen minderjährigen Schüler durchsetzen.

Scriptor Praxis - Schulrecht kurz & bündig: Die 55 wichtigsten Urteile (6. Auflage) - Buch

Schulrecht kurz & bündig: Die 55 wichtigsten Urteile (6. Auflage)

Scriptor Praxis

Buch

Frage 3: Eintragung ins Klassenbuch

Darf ich solche und andere disziplinarischen Verstöße eigentlich ins Klassenbuch eintragen, um sie für später zu dokumentieren?

Nein, das dürfen Sie nicht, weil es gegen den Datenschutz verstößt. Denn dann könnten z.B. Schüler Ihrer Klasse den diskriminierenden Klassenbucheintrag Schülern aus anderen Klassen zeigen. Zulässig wäre ein solcher Eintrag nur, wenn Sie für Ihre Lerngruppe ein Kursheft haben, das nicht in die Hände von Schülern kommt. Was Sie aber machen können bzw. machen sollten: Notieren Sie den Vorfall in der – meist im Sekretariat befindlichen – Schülerakte. Einige Schulen haben darin schon einen „Einleger“, also ein Blatt, auf dem derartige Vorfälle mit Datum und Uhrzeit schnell festgehalten werden können.

Frage 4: Pausenverbot zulässig?

Bei uns an der Grundschule verhängen wir gegen störende Schüler ein Pausenverbot. Das heißt, diese Schüler dürfen nicht mit den anderen auf dem Pausenhof spielen, sondern müssen im Klassenraum bleiben und arbeiten. Das wirkt sehr gut. Aber ist es auch zulässig?

Na ja, schauen wir uns das Pausenverbot einmal genauer an: In vielen Situationen werden Schüler wie Arbeitnehmer behandelt, haben also die gleichen Rechte und damit auch einen Anspruch auf die gesetzlichen Pausenzeiten (insgesamt mind. 30 Minuten pro Tag, davon eine Pause mit mind. 15 Minuten). Sie dürfen also einem Schüler eine 20-minütige Pause nicht völlig wegnehmen. Aber solange ihm eine andere Pause mit mind. 15 Minuten bleibt, können Sie ihm eine Pause kürzen, z.B. auf die Hälfte. In der verbleibenden Zeit muss der Schüler die Gelegenheit haben, sich zu entspannen, etwas zu essen oder zu trinken und auf die Toilette zu gehen. Wenn der Schüler kein Pausenbrot und kein Getränk dabei hat, darf er sich in der Cafeteria damit eindecken. Der Verzehr dieser Dinge und auch die Entspannung können aber ebenso gut im Klassenraum stattfinden.

Lehrerbücherei Grundschule - Schulrecht für die Grundschule (4. Auflage) - Buch

Schulrecht für die Grundschule (4. Auflage)

Lehrerbücherei Grundschule

Buch

Frage 5: Zurückschicken von der Klassenfahrt

Was müssen wir eigentlich beachten, wenn wir einen Schüler wegen eines schweren Verstoßes von der Klassenfahrt zurückschicken wollen?

Erstens müssen Sie die Eltern vor dem Beginn der Fahrt darüber informieren, dass sie mit dem Zurückschicken ihres Kindes rechnen müssen, sobald dieses einen schweren Verstoß begeht. Lassen Sie sich ebenfalls unterschreiben, dass die Eltern sich bereit erklären, die Kosten einer eventuellen vorzeitigen Rückfahrt zu tragen. Zweitens sind Sie verpflichtet, Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen, die das Zurückschicken absegnen muss. Falls Sie und andere Kollegen jedoch mehrfach die bittere Erfahrung gemacht haben, dass die Schulleitung Ihnen bei einer solchen Maßnahme nicht den Rücken stärkt, sondern Sie im Regen stehen lässt, sollten Sie überlegen, ob Sie in Zukunft noch Klassenfahrten unternehmen. Ich kenne mehrere Schulen, an denen die Kollegen (aus genau diesem Grund) sich geweigert haben, weiterhin Fahrten durchzuführen. Und siehe da: Die Schulleitungen erklärten sich daraufhin bereit, das Zurückschicken problematischer Schüler zu unterstützen. Drittens müssen Sie den Eltern die Möglichkeit geben, Kosten zu sparen, indem sie ihr Kind abholen. Sollten die Eltern dieses Angebot ausschlagen, dann schicken Sie den Schüler eben auf anderem Weg wieder nach Hause und stellen den Eltern die Kosten in Rechnung.

Zurückschicken von der Klassenfahrt - Schulrechtsfall

Zurückschicken von der Klassenfahrt

Schulrechtsfall

Frage 6: Information der Eltern

Was mache ich eigentlich, wenn ich einen Schüler beim Drogenkonsum erwische und er mich darum bittet, seinen Eltern nichts davon zu erzählen, weil er dann riesige Probleme zu Hause bekommt?

Natürlich müssen Sie die Eltern darüber informieren, damit diese die Möglichkeit erhalten, das gefährliche Verhalten zu unterbinden. Sie haben als Lehrkraft keine Schweigepflicht wie ein Priester, ein Arzt oder ein Rechtsanwalt. Zwar sind Informationen über ihre Kinder grundsätzlich eine Holschuld der Eltern. Aber bei wichtigen Ereignissen – und Drogenkonsum ist enorm wichtig – trifft die Schule eine Bringschuld. Sie sind folglich verpflichtet, die Eltern über dieses gravierende Ereignis zu informieren.

Frage 7: Information des Jugendamtes

Wenn man die Thematik von oben weiterführt, stellt sich mir folgende Frage: Gibt es eigentlich Dinge, bei denen ich das Jugendamt informieren sollte oder sogar informieren muss?

Seit 2012 gibt es das KKG (Gesetz über Kooperation im Kinderschutz), ein wichtiges Gesetz, das aber kaum bekannt ist. Es richtet sich an alle Personen, die in Erziehung und Ausbildung tätig sind, also auch an Lehrkräfte. Früher, also vor dem Erlass dieses Gesetzes, gab es nur eine pädagogische Verpflichtung, bei Verdacht auf Verwahrlosung, Misshandlung oder Missbrauch etwas zu unternehmen. Mit der Schaffung des KKG besteht nun eine gesetzliche Verpflichtung tätig zu werden. In einem ersten Schritt sind die Eltern zu informieren. Wenn danach die Auffälligkeiten nicht verschwinden oder der begründete Verdacht besteht, die Eltern würden die Kontaktaufnahme durch die Schule strafend an ihrem Kind auslassen, dann ist das Jugendamt zu informieren. Und in diesem Zusammenhang sollten Sie wissen: Mehrere Gerichte haben das wiederholte Schwänzen von Schülern bereits als ein Zeichen der Verwahrlosung eingestuft.

Frage 8: Reaktion des Jugendamtes

Und was macht dann das Jugendamt?

Na ja, die fangen erst einmal ganz einfühlsam an, indem sie beraten. Aber wenn das keine Wirkung zeigt, dann wird die Schraube immer weiter angezogen. Die Eltern werden kontrolliert, ihnen kann das Sorgerecht erst teilweise, später sogar ganz entzogen werden. Ich weiß nicht, ob Sie vom Fall einer hessischen Mutter gehört haben. Die hatte 2011 ihren Jungen nicht nur beim Schwänzen unterstützt, sondern sogar dazu angehalten. Das Jugendamt wurde eingeschaltet, die Mutter blieb jedoch beratungsresistent. Und am Ende des (langen) Verfahrens schickte man diese hessische Mutter für 6 Monate ins Gefängnis. Nur damit wir uns nicht missverstehen: Sie erhielt keine Bewährungsstrafe von 6 Monaten, sondern ging tatsächlich für 6 Monate in den Knast. Was will ich damit sagen? Jugendämter und Ordnungsämter gehen heute vielfach deutlich härter gegen solche nachlässigen Eltern vor als noch vor 15 Jahren.

99 Tipps - Schulrecht - Buch

99 Tipps

Praxis-Ratgeber Schule für die Sekundarstufe I und II
Schulrecht

Buch

Frage 9: Anwalt in der Klassenkonferenz

Darf ein Schüler, dem eine Ordnungsmaßnahme droht, eigentlich einen Anwalt mit in die Konferenz bringen?

Ja, das darf er. Zwar ist eine solche Disziplinarkonferenz kein gerichtliches Verfahren, aber es gelten ähnliche Grundsätze. Und jeder Bürger hat grundsätzlich das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wenn er meint, dieser könne seine Interessen besser wahren als er selbst. Allerdings gilt folgender Ablauf: Der Anwalt darf in der Konferenz lang und breit alles vortragen, von dem er meint, es würde zu Gunsten seines Klienten spricht. Aber dann raus! Denn nach der Beweisaufnahme und dem Plädoyer findet die Besprechung/Abstimmung der Konferenzteilnehmer statt, und die ist geheim. Der Schüler, seine Eltern sowie der Anwalt müssen den Raum verlassen und erfahren erst hinterher das Ergebnis.

Grundwissen Schulrecht

Lehrer/-innen haben eine besondere Verantwortung – und diverse Pflichten, die gesetzlich klar geregelt sind. Die wichtigsten Grundlagen und unsere Schulrechstfälle haben wir einmal kompakt für Sie zusammengestellt.

Schlagworte: