Schulrecht / 31.10.2019

"Kollegin Nass, übernehmen Sie das mal!"

Schulrechtsfall November 2019  

Die seit 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung sorgt für erhebliche Verunsicherung. Ein besonders heikles Problem ist das Fotografieren bei Schulveranstaltungen.

Bild: stock.adobe.com/Corgarashu


Fall: 

Eigentlich hat Anna Nass, unsere sympathische Kollegin, schon genug mit der Organisation der abendlichen Abschlussfeier zu tun. Die Auftritte der einzelnen Schülergruppen müssen geübt und geplant, Ton und Beleuchtung ausgesteuert und die Plakate müssen aufgehängt werden. Das sind Zeiten, in denen sie sich wünscht, die Tage hätten 48 Stunden. Das haben sie leider nicht und so ackert die Kollegin in jeder freien Minute, bis sie alles unter Dach und Fach hat.

Als alles „steht“, teilt sie dies ihrem Schulleiter, Karl Rotte, mit. Der ist hochzufrieden und geht mit Anna noch einmal kurz den geplanten Ablauf durch. In diesem Zusammenhang stellt er klar, dass er als Hausherr die Veranstaltung natürlich eröffnet und schließt.

Was Anna zu diesem Zeitpunkt leider noch nicht weiß, ist der Umstand, dass Rotte sich nachmittags Gedanken über das Fotografieren bei solchen Veranstaltungen macht. Denn natürlich gibt es immer wieder Eltern, die ihr Handy zücken und nicht nur ihr eigenes Kind, sondern auch andere Schüler (und Eltern) filmen, die dies vielleicht gar nicht wollen.

Weil er nicht weiß, wie er solche Verstöße gegen den Datenschutz verhindern oder gar ahnden soll, entschließt er sich, die Strategie vieler moderner Schulleitungen anzuwenden: Unproblematische Dinge öffentlichkeitswirksam selbst präsentieren, heikle Angelegenheiten delegieren. Nach diesem Prinzip ruft er gegen 18.00 Uhr die Kollegin Nass an und teilt ihr mit, er sei nicht sicher, ob er pünktlich zum Beginn der Veranstaltung erscheinen könne. Denn er habe ganz überraschend einen wichtigen Termin, von dem er nicht absehen könne, wie lange er dauere. Aus diesem Grunde möge doch die Kollegin als Organisatorin der Veranstaltung die Begrüßung bitte übernehmen – und Maßnahmen ergreifen, um unerwünschte Fotos zu verhindern. Damit hat Anna ganz überraschend ein Problem am Hals, das sie nun alleine und zudem noch unter Zeitdruck lösen soll. Bei Klassenfotos mit einer überschaubaren Anzahl von Schülern war in der Vergangenheit die Einwilligung bzw. Weigerung der Eltern relativ problemlos umzusetzen, aber wie soll das bei Schulveranstaltungen mit Hunderten von Schülern und Eltern gehen? Ihr schießt der Gedanke durch den Kopf:

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"Kollegin Nass, übernehmen Sie das mal!" - Schulrechtsfall des Monats November 2019 - Schulrechtsfall

"Kollegin Nass, übernehmen Sie das mal!" - Schulrechtsfall des Monats November 2019

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