Schulrecht / 03.11.2020

Was bedeutet eigentlich „anlassbezogen“?

Schulrechtsfall November 2020

Lehrkräfte kehren oft verunsichert von datenschutzrechtlichen Fortbildungen zurück, weil sie meinen, sie bräuchten für jegliches Fotografieren oder Filmen eine Einwilligung der Eltern.

Justitia Figur
Bild: stock.adobe.com/Corgarashu

Fall:

Unser sympathischer Kollege Peter Sielje unterrichtet nicht nur Sport, sondern bildet sich auch, wie es von ihm verlangt wird, fort. Aus diesem Grund besucht er eine Fortbildung zum komplizierten Bereich des Datenschutzes. Schließlich macht er in seinem Unterricht manchmal Filmaufnahmen von Bewegungsabläufen, um den Schülern etwaige Haltungsfehler vor Augen zu führen und möchte wissen, was er datenschutzrechtlich dabei beachten muss. Anna bestärkt ihn, die Veranstaltung zu besuchen, weil sie ab und zu Fotos von ihren Schülern macht und sich durch Peters Besuch wertvolle Informationen erhofft. 

Leider ist die Fortbildung nicht sonderlich hilfreich, weil im Wesentlichen nur der Text der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgetragen wird. Die hätten sich die Kollegen auch zu Hause durchlesen können. Allerdings ist der Vortrag durch den Referenten natürlich bequemer. Gegen Ende der Veranstaltung wird endlich die eine oder andere Vorgabe der DSGVO kommentiert und auf die Schule bezogen.

Ganz zum Schluss wird über Fotos bzw. Filmaufnahmen gesprochen, für die grundsätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich ist. Dabei weist der Referent darauf hin, dass eine pauschale Einwilligung der Eltern nach Art. 7 DSGVO unzulässig sei. Vielmehr müsse eine Zustimmung immer „anlassbezogen“ sein, das heißt, für jeden Anlass brauche man eine gesonderte Einwilligung. Für Rückfragen ist leider keine Zeit mehr, weil der Referent zum Zug muss. Er verabschiedet sich, wünscht noch einen schönen Abend und lässt die Teilnehmer mit dieser Information allein. Peter gibt diese unangenehme Nachricht während des Abendessens an Anna weiter, und beide stellen sich die Frage:    

Was bedeutet eigentlich "anlassbezogen" - Schulrechtsfall des Monats November 2020 - Schulrechtsfall

Was bedeutet eigentlich "anlassbezogen" - Schulrechtsfall des Monats November 2020

Schulrechtsfall

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Lehrer/-innen haben eine besondere Verantwortung – und diverse Pflichten, die gesetzlich klar geregelt sind. Die wichtigsten Grundlagen und unsere Schulrechstfälle haben wir einmal kompakt für Sie zusammengestellt.

Rechtsfrage:

Braucht man tatsächlich für jede Aktivität eine gesonderte Einwilligung?

Antwort: Nein, die braucht man nicht.

Kommentar:

Obwohl im Art. 7 der DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung) der Begriff „anlassbezogen“ nirgendwo genannt wird, taucht er in Veranstaltungen zum Datenschutz immer wieder auf, sobald es um Einwilligungen geht. Und auch der Referent hat grundsätzlich nichts Falsches gesagt, seine Aussage stimmt nur nicht in dieser Ausschließlichkeit.

Richtig ist, dass man nicht mit einer pauschalen Einwilligung („Die Schule darf alle möglichen Fotos bzw. Filmaufnahmen von meinem Kind machen.“) alles abdecken kann. Schließlich haben manche Eltern gar keine Vorstellung davon, in welchen Zusammenhängen ihre Kinder in der Schule fotografiert / gefilmt werden. Bewegungsaufnahmen im Sportunterricht waren vor 15 Jahren die absolute Ausnahme, und auch Fotografien der Schüler, um ihre Namen zu lernen, waren selten. Den Eltern ist also immer mitzuteilen, in welchem Fach oder Kontext man ihre Kinder fotografieren möchte. Das könnten Fotos (Filmaufnahmen) in der Theater-AG sein, Fotos zum leichteren Namenlernen, im Rahmen von Projekttagen und Klassenfahrten oder Bewegungsabläufe im Sportunterricht.

Man braucht also nicht eine Einwilligung für Bewegungsabläufe beim Volleyball, eine zweite für das Fußballspielen, eine dritte für das Trampolinspringen und eine vierte für die Leichtathletik. Den Verfechtern einer strengen Auslegung von „anlassbezogen“ würde das noch nicht reichen, weil ja Laufen, Springen und Werfen unter „Leichtathletik“ zusammengefasst sind und zudem das Kugelstoßen nicht abdecken. Auf die Spitze getrieben, bräuchte man dann für den Hochsprung eine andere Einwilligung als für den Weitsprung. Also, bitte den Ball flach halten, und datenschutzrechtlich nicht übertreiben, sondern den gesunden Menschenverstand walten lassen.

Ernster zu nehmen ist hingegen die Frage, mit welchem Gerät die Fotos /Filmaufnahmen gemacht werden. Mit einer Digitalkamera oder mit dem Smartphone? Unter dem Aspekt des Datenschutzes ist die Digitalkamera sicherer, weil sie ein in sich geschlossenes System darstellt. Das Smartphone hat eine Verbindung nach „draußen“ und ist deshalb auch von außen zugänglich. Werden Bilder von einem Handy zum anderen geschickt, so geschieht das zwar verschlüsselt, die Bilder werden aber auf den Handys in der Regel unverschlüsselt gespeichert. Aber nicht nur verschickte Bilder sind riskant, denn die entsprechende Kamera-App eines Smartphones (mit Android) lässt sich relativ leicht hacken, sodass jede andere App die Bilder abgreifen kann.

Anna und Peter sind mit dem ersten Teil des Kommentars sehr zufrieden, weil es das bestätigt, was sie sich schon vermutet hatten. Über die Sache mit der Digitalkamera müssen sie erst noch in Ruhe nachdenken.

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