Schulrecht / 23.01.2019

Datenschutz? Nun mal nicht übertreiben!

Schulrechtsfall Februar 2019 

Einige Messenger-Dienste werden häufiger genutzt als andere. Der am weitesten verbreitete ist WhatsApp. Darf man darüber mit Schüler/-innen kommunizieren?

Bild: stock.adobe.com/Corgarashu

Fall:

Peter Sielje hat zu Weihnachten von seiner Lebensgefährtin Anna Nass nicht nur ein neues Smartphone bekommen, er ist jetzt außerdem ‒ man mag es kaum glauben ‒ bei WhatsApp. Bislang war das Handy/Smartphone für ihn hauptsächlich ein Mittel, um zu telefonieren. Ab und zu nutzte er schon einmal den Internetzugang, aber seine sozialen Kontakte liefen vorrangig über das Telefon oder über klassische E-Mails.

Nachdem Anna ihm jedoch WhatsApp eingerichtet und ihn in die Grundfunktionen eingewiesen hat, ist er ganz angetan von diesem Dienst. Manchmal gelingt es ihm sogar, ein Emoji an seine Botschaften an Anna anzuhängen.

Als er das stolz seinen Schülern der 9 a erzählt, schmunzeln sie erst ein wenig, weil er technisch so rückständig ist. Aber sie freuen sich, weil es nun theoretisch möglich ist, außerhalb der Schulzeit auch mit ihm Informationen auszutauschen. Und so schlagen sie ihm vor, doch mit ihnen in einer WhatsApp-Gruppe zu sein. Sielje findet das eigentlich ganz gut. Denn in der Vergangenheit fiel ihm manchmal erst nachmittags am Schreibtisch ein, dass die Schüler zur nächsten Stunde den Atlas mitbringen sollen. Aber da waren die Schüler nicht mehr zu erreichen, also musste er mehr schlecht als recht improvisieren. Das würde sich nun ändern. Allerdings hat er gehört, der Datenschutzbeauftragte seines Landes halte die Kommunikation über WhatsApp für unzulässig. Sielje ist hochgradig verunsichert und fragt sich:

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Datenschutz? Nun mal nicht übertreiben! - Schulrechtsfall des Monats Februar 2019 - Schulrechtsfall

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