Welche Pflichten haben Lehrer?
Ganz nach dem Motto "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" liegt es zunächst einmal an Ihnen, sich über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. In den Beamten- und Schulgesetzen der Bundesländer steht immer eine Passage, die Sie sinngemäß dazu verpflichtet, sich an die geltenden Rechtsvorschriften zu handeln. Das heißt im Klartext: Sie müssen nicht nur wissen – und anwenden –, was im Schulgesetz und den ergänzenden Verordnungen und Erlassen steht. Sie müssen sich auch über all jene rechtlichen Bestimmungen informieren, die einen Bezug zur Schule haben und Sie betreffen könnten – wie zum Beispiel das Urheberrecht oder das Datenschutzrecht. Einfach nur darauf zu vertrauen, dass schon nichts passieren wird, kann Sie in Teufels Küche bringen.
Für alle Lehrer – und übrigens auch für pädagogische Mitarbeiter – gilt: Sie haben eine Folgepflicht, müssen also den dienstlichen Anweisungen des Schulleiters und seines Stellvertreters Folge leisten. Zudem gibt es eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Salopp könnte man sagen: Auch wenn Sie einen Kollegen oder Ihren Schulleiter partout nicht ausstehen können, müssen Sie sich soweit zusammenraufen, dass Sie dienstlich korrekt, offen und fair miteinander arbeiten.
Eine weitere wichtige Verpflichtung ist die Schweigepflicht. Als Lehrer müssen Sie über dienstliche Belange Stillschweigen wahren, insbesondere nach außen. Innerhalb des Kollegiums gilt die Schweigepflicht in der Regel nicht, schließlich müssen und sollen Sie sich zum Beispiel über schwierige Schüler mit den Kollegen austauschen, um jeden Schüler bestmöglich fördern zu können. In einigen Fällen – zum Beispiel beim Verdacht auf Misshandlungen – gibt es Sonderregelungen, denn hier dürfen Sie auch gegenüber Kollegen, die das Kind nicht unterrichten, keine leichtfertigen Äußerungen treffen. In der Praxis stellt Sie die Schweigepflicht immer wieder vor Herausforderungen, besonders wegen der Überschneidungen mit dem Datenschutz. Streng genommen dürften Sie zum Beispiel einem Elternpaar nicht die Telefonnummer eines anderen Paares geben. Ausnahmen sind öffentlich bekanntes Wissen und das sogenannte berechtigte Interesse. Weiß zum Beispiel schon die ganze Klasse, dass ein Mitschüler beim Klauen erwischt wurde, müssen Sie darüber auch kein Stillschweigen mehr wahren. Wenn sich Eltern an Sie wenden, die sich nicht nur bei den Eltern eines anderen Schülers beschweren, sondern tatsächlich einen Rechtsanspruch geltend machen wollen – zum Beispiel wegen einer Körperverletzung –, wird die Schweigepflicht ebenfalls außer Kraft gesetzt.
Die für Sie im Alltag wohl "schwerwiegendste" Pflicht ist die Fürsorgepflicht. Als Lehrer haben Sie eine besondere Verantwortung (Juristen sprechen von einer "Garantenstellung"), denn die Kinder werden der Schule und letztlich Ihnen als Lehrer zur Ausbildung anvertraut. Dabei müssen Sie sie beaufsichtigen und alles in Ihrer Macht Stehende tun, um Schäden von den Schülern fernzuhalten.
Auch Neutralität ist wichtig: Für Sie als Lehrer herrscht ein Neutralitätsgebot. Sie dürfen den Schülern durchaus erzählen, welcher Religion Sie angehören oder welche politische Meinung Sie vertreten. Werden Sie dabei allerdings keinesfalls missionarisch, sondern machen Sie immer deutlich, dass es natürlich auch Alternativen gibt, die ebenso in Ordnung sind.