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Illustration Paragraphen
Bild: Cornelsen/Inhouse

Information zum §60a und §60b UrhG

Grundsatz

Die Lehrerinnen und Lehrer dürfen kleine Teile urheberrechtlich geschützter Werke so auf dem Schulserver ablegen, dass die Schüler sie im Unterricht über PCs abrufen können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei diesen eingestellten Werken nicht um Inhalte aus Schulbüchern oder anderen speziell für den Unterricht hergestellten Materialien handelt und

  •  nur ein kleiner Teil eines Werkes oder ein Werk geringen Umfangs abgespeichert wird,
  • das benutzte Werk vorher bereits veröffentlicht wurde und
  • ein Zugriff auf das Werkteil nur den Schülern einer bestimmten Klasse im Rahmen des Unterrichts ermöglicht wird.

Bereits zum Zeitpunkt des Abspeicherns des Werkteils auf dem Server muss feststehen, in welcher Unterrichtseinheit welcher Klasse dieses verwandt werden sollen. Eine vorsorgliche Vorratsabspeicherung auf dem Server ist in keinem Fall gestattet.

Die Schüler dürfen im Rahmen des Unterrichts auf die auf dem Server abgespeicherten Werkteile von den in der Schule vorhandenen PCs dann „zugreifen“. Sie dürfen sich die Werke folglich „ansehen“. Außerhalb des Unterrichts, d.h. in Pausen, Freistunden und von Zuhause (zur Vor- oder Nachbereitung) darf ein Zugriff nicht ermöglicht werden.

Das Herstellen einer Kopie, d.h. das Speichern der abgerufenen Daten auf der Festplatte des einzelnen PCs oder einem Datenträger, ist dagegen nur dann zulässig, wenn eine solche Kopie selbst für den Unterricht tatsächlich erforderlich ist. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Um das Werkteil auf dem Schulserver abzulegen, kann dieses entweder eingescannt oder aber – soweit es digital vorliegt – auf den Server überspielt werden.


Ausnahme: Schulbücher

Eine Nutzung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmaterialien ist ohne Einwilligung des jeweiligen Verlages niemals zulässig. Dies gilt selbst für kleinste Teile solcher Medien. Umfasst sind sämtliche Werke, die für den Unterricht und den Lerngebrauch hergestellt wurden, d.h. auch Lern- und Bildungssoftware. Darauf, ob diese Software auf einer CD-ROM oder direkt über die Websites der einzelnen Verlage vertrieben wird, kommt es dabei nicht an.

Die unzulässige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, d. h. ein einfaches Überschreiten der o. g. Voraussetzungen, stellt bereits eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar. Eine solche Urheberrechtsverletzung führt ferner zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Berechtigten.


Schutzvorrichtungen

Derjenige, welcher die Werke auf dem Server ablegt, hat von Vornherein sicherzustellen, dass ein Zugriff nur für die Schüler der Klasse möglich ist, für die die Werke auf dem Server abgelegt wurden. Außerdem darf der Zugriff nur im Rahmen der Unterrichtseinheit ermöglicht werden, für welche die Verwendung des jeweiligen Textes bzw. das Bildes vorgesehen war. Diese personelle wie auch zeitliche Begrenzung der Zugriffsberechtigung muss durch bestimmte Schutzmechanismen sichergestellt werden. In personeller Hinsicht kann dies wohl am Einfachsten über einen Passwortschutz erfolgen. In zeitlicher Hinsicht ist darauf zu achten, dass die auf dem Server abgelegten Werkteile unmittelbar nach der entsprechenden Unterrichtseinheit wieder gelöscht bzw. vom Server heruntergenommen werden.

Wird die Einrichtung funktionierender Schutzmechanismen unterlassen oder werden diese Mechanismen nicht stets in dem erforderlichen Umfang aktualisiert, würde bereits dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hierauf ist daher besonders zu achten.


Vertragliche Einwilligung

Schulbücher und Unterrichtsmaterialien dürfen – wie bereits erwähnt – nicht ohne Einwilligung der Berechtigten genutzt werden. Wollen Lehrerinnen und Lehrer dennoch einzelne Teile aus Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien (Übungen, Grafiken, Bilder etc.) via Internet oder Intranet für den Unterricht nutzen, so können sie dies dann tun, wenn sie vorher eine Einwilligung des Verlages einholen. Die Verlage sind häufig bereit, entsprechende Einwilligungen zu erteilen. Für eine solche Lizenz erheben sie allerdings Lizenzgebühren. Denn die Verlage finanzieren die Arbeit ihrer Mitarbeiter und der Autoren durch den Vertrieb der Originalwerke bzw. entsprechende Lizenzgebühren.

Ein Hinweis darauf, wer zur Erteilung der entsprechenden Einwilligung berechtigt ist, findet sich unter www.bildungsmedien.de.

Unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung sollte stets berücksichtigt werden, dass die Autoren von Bildungsmedien nicht selten selbst Lehrerinnen und Lehrer sind, welche durch die unberechtigte Nutzung solcher Werke geschädigt würden.