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Azubi Wissen: gut vorbereitet durch Ausbildung & Berufsschule
Bild: Shutterstock.com/wavebreakmedia

Jugendarbeitsschutz – für junge Menschen im Arbeitskontext

Wichtige Regelungen für minderjährige Auszubildende

Eine Berufsausbildung ist für viele junge Menschen der Start ins Berufsleben. Für minderjährige Auszubildende gelten besondere Schutzvorschriften, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert sind. Dieser Ratgeber informiert über die wichtigsten Regelungen, Rechte und Pflichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Jugendarbeitsschutz schützt Minderjährige umfassend vor Überlastung und Gefährdungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, Tätigkeitsverbote und besondere Rechte für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren.
  • Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche sind klar begrenzt und altersabhängig. Minderjährige dürfen täglich maximal acht Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden arbeiten, erhalten erweiterte Urlaubsansprüche und dürfen nur in Ausnahmefällen abends, am Wochenende oder an Feiertagen beschäftigt werden.
  • Bestimmte Tätigkeiten sind Jugendlichen grundsätzlich untersagt. Dazu gehören Arbeiten mit Gefahrstoffen, Tätigkeiten mit hoher Unfallgefahr, Akkordarbeit sowie Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch überfordern könnten.

Was ist der Jugendarbeitsschutz?

Der Jugendarbeitsschutz umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bei der Arbeit vor Überlastung, körperlichen wie psychischen Gefahren und Beeinträchtigungen schützen sollen. Diese Schutzvorschriften gelten für alle minderjährigen Auszubildenden, unabhängig von der Art der Ausbildung oder dem Ausbildungsberuf. Die Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgehalten.


Jugendarbeitsschutz: Welche Arbeitszeiten sind erlaubt?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht umfangreiche Regelungen dazu vor, wie lange minderjährige Auszubildende am Stück beschäftigt werden dürfen und welche Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten sind.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten im Jugendarbeitsschutz diese Arbeitszeitregelungen:

  • maximale tägliche Arbeitszeit: 8 Stunden
  • maximale wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
  • Pausenzeiten: Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, sind sogar 60 Minuten Pause vorgeschrieben.
  • Ruhezeit: Zwischen zwei Arbeitsschichten sieht der Jugendarbeitsschutz eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden vor.
  • Feierabend: Minderjährige Azubis dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden.

Für manche Berufsgruppen können in puncto Feierabend Ausnahmen gelten. Ab einem Alter von 16 Jahren dürfen jugendliche Auszubildende in diesen Berufen dann auch zu anderen Arbeitszeiten tätig sein. In der Gastronomie ist zum Beispiel eine Beschäftigung bis 22 Uhr möglich, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, bei Veranstaltungen bis 23 Uhr oder in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (bei Mehrschichtbetrieb auch ab 4 Uhr).

In allen Fällen muss trotzdem eine angemessene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährleistet sein und bei Arbeit nach 20 Uhr ein Ausgleich durch freie Tage erfolgen.

Urlaubsanspruch und freie Tage im Jugendarbeitsschutz

Für minderjährige Azubis besteht laut Jugendarbeitsschutzgesetz ein erhöhter Urlaubsanspruch, der möglichst in den Schulferien gewährt werden soll. Dieser staffelt sich nach dem Lebensalter:

  • mindestens 30 Werktage bei einem Alter unter 16 Jahren
  • mindestens 27 Werktage bei einem Alter unter 17 Jahren
  • mindestens 25 Werktage bei einem Alter unter 18 Jahren

Auch für Sonn- und Feiertage sowie samstags gelten für jugendliche Azubis andere Regeln als für volljährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Generell dürfen minderjährige Auszubildende nämlich weder an Samstagen noch an Sonntagen beschäftigt werden. Auch zu bestimmten gesetzlichen Feiertagen dürfen Azubis unter 18 Jahren nicht arbeiten.

Ausnahmen gibt es aber auch hier: In Ausbildungsberufen im Krankenhaus, in Bäckereien, in der Landwirtschaft und weiteren Betrieben ist auch die Arbeit an Samstagen und Sonntagen möglich. Zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen aber mindestens frei sein.

Minderjährige Azubis dürfen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes maximal 5 Tage pro Woche arbeiten – unabhängig vom Ausbildungsberuf. Bei der Arbeit am Samstag oder Sonntag muss ein ausgleichender freier Tag in derselben Woche und außerhalb berufsschulpflichtiger Tage gewährleistet werden.


Wie sieht es mit der Berufsschulpflicht aus?

Eine Berufsausbildung ist in Deutschland meist eine duale Ausbildung, bei der Azubis sowohl praktische Fähigkeiten im Betrieb als auch theoretisches Wissen in der Berufsschule lernen. Für minderjährige und volljährige Auszubildende besteht daher Berufsschulpflicht. Damit Azubis die Berufsschule besuchen können, müssen sie vom Ausbildungsbetrieb für die unterrichtspflichtigen Tage freigestellt werden.

Nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dürfen Jugendliche nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden; gleiches gilt für Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.

Welche Tätigkeiten und Arbeiten verbietet der Jugendarbeitsschutz?

Ein ausführlicher Bestandteil des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Tätigkeiten, die von minderjährigen Auszubildenden nicht ausgeführt werden dürfen. Die Verbote sollen dem allgemeinen Schutz von minderjährigen Azubis dienen – mit nur wenigen Ausnahmen für einige Berufsgruppen. Einige der wichtigsten Tätigkeitsverbote im Überblick:

  • Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  • Arbeiten mit Gefahrstoffen oder hoher Unfallgefahr
  • Akkordarbeit oder Arbeiten, für die dauerhaft ein hohes Arbeitstempo erzwungen wird
  • Arbeiten mit besonderer Hitze-, Kälte- oder Lärmbelastung
  • Arbeiten, die eine sittliche Gefahr darstellen

Was tun bei Verstößen gegen den Jugendarbeitsschutz?

Für den Ausbildungsbetrieb bestehen umfangreiche Pflichten im Rahmen des JArbSchG. Werden die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes nicht eingehalten, können Auszubildende oder deren Sorgeberechtigte die Verstöße melden – unter anderem der Industrie- und Handelskammer (IHK), dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Betriebsrat.

Tipp: Erfahren Sie mehr zu den Rechten und Pflichten von Auszubildenden und dokumentieren Sie Verstöße gegen den Jugendarbeitsschutz möglichst genau mit Datum, Uhrzeit und Art des Verstoßes.

Weitere Fragen

Was beinhaltet der Jugendarbeitsschutz?

Der Jugendarbeitsschutz beinhaltet gesetzliche Vorschriften, die Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren vor Überlastung und Gefährdung schützen. Dazu zählen Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, Verbot bestimmter Tätigkeiten sowie besondere Urlaubsansprüche. Diese Vorgaben dienen der gesundheitlichen Sicherheit und dem Schutz minderjähriger Auszubildender.

Wie lange darf ein 16-Jähriger Arbeiten?

Ein 16-Jähriger darf laut Jugendarbeitsschutz täglich maximal acht Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden arbeiten. Die Beschäftigung ist grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt, Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft oder Veranstaltungen. Zudem müssen Pausen- und Ruhezeiten strikt eingehalten werden.

Ist die Jugendarbeitsschutzuntersuchung Pflicht?

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist Pflicht, da sie die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung sicherstellen soll. Sie erfolgt vor Beginn der Beschäftigung und wird im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes gesetzlich gefordert. Ohne eine gültige Untersuchung dürfen Jugendliche nicht in den Ausbildungsbetrieb aufgenommen werden.

Was fällt alles unter Jugendarbeit?

Unter Jugendarbeit fallen alle Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die im Rahmen einer Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren stattfinden. Dazu gehören die regulären Arbeitsaufgaben im Betrieb, die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie alle arbeitszeitbezogenen Regelungen wie Pausen, Ruhezeiten und der Schutz vor gefährlichen oder überfordernden Tätigkeiten. Grundlage dafür ist das Jugendarbeitsschutzgesetz.