Das Wichtigste in Kürze
- Pflege-Azubis haben Anspruch auf Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für volljährige Auszubildende 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. In tarifgebundenen Einrichtungen sind oft 30 Urlaubstage üblich.
- Pflegefachkräfte erhalten häufig mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben: Durch die Pflegearbeitsbedingungenverordnung oder Tarifverträge kommen examinierte Pflegefachpersonen in der Regel auf 29 bis 34 Urlaubstage pro Jahr. Die PflegeArbbV gilt jedoch nicht für Krankenhäuser.
- Tarifverträge und individuelle Arbeitsbedingungen machen den Unterschied: Zusätzliche Urlaubstage können sich durch Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit oder besondere Regelungen im Arbeitsvertrag ergeben.
Im Überblick: Urlaubsregelung in der Pflege
- Die Urlaubstage in der Pflege sind in den letzten Jahren durch gezielte gesetzliche Maßnahmen deutlich gestiegen – ein wichtiges Signal angesichts der hohen körperlichen und psychischen Belastung im Pflegeberuf.
- Wer die generalistische Pflegeausbildung absolviert, hat als Azubi mindestens 20 Arbeitstage Urlaub, in tarifgebundenen Einrichtungen oft deutlich mehr.
- Nach dem Berufsabschluss sorgen die PflegeArbbV und Tarifverträge dafür, dass examinierte Pflegefachpersonen in der Regel zwischen 29 und 34 Urlaubstage im Jahr beanspruchen können. Die PflegeArbbV gilt jedoch nicht für Krankenhäuser.
- Es lohnt sich, den eigenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag genau zu prüfen und bei Unklarheiten den Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft hinzuzuziehen.
Urlaubsanspruch in der generalistischen Pflegeausbildung
Schon in der generalistischen Pflegeausbildung haben die Lernenden Anspruch auf Urlaubstage. Diese Ausbildung wird in Deutschland seit 2020 durchgeführt und fasst Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Berufsabschluss zusammen. Für Auszubildende in diesem Bereich gelten in puncto Urlaub dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für alle anderen Azubis in Deutschland: das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und – bei Minderjährigen – das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und den tatsächlichen Urlaubstagen, die der Ausbildungsbetrieb gewährt:
- Der Urlaubsanspruch in der generalistischen Pflegeausbildung beträgt für volljährige Auszubildende mindestens 24 Werktage pro Jahr. Da das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, entspricht das bei einer Fünf-Tage-Woche – wie sie in Pflegeeinrichtungen üblich ist – umgerechnet 20 Arbeitstagen. Für minderjährige Auszubildende gelten höhere Mindestwerte: Wer zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt ist, hat Anspruch auf mindestens 27 Werktage, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf 25 Werktage.
- Viele Ausbildungsbetriebe in der Pflege sind tarifgebunden – etwa über den TVöD oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien. In diesen Fällen liegt der Urlaubsanspruch für Pflegeazubis häufig deutlich über dem gesetzlichen Minimum. Im öffentlichen Dienst etwa sieht der TVAöD (Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes) bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Urlaubstage in der Pflegeausbildung vor – ein erheblicher Unterschied zum gesetzlichen Mindestanspruch.
Wichtig zu wissen: Der volle Anspruch entsteht erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG). Vorher wächst der Anspruch monatlich um jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs an. Urlaub sollte zudem möglichst in den Berufsschulferien genommen werden, da Berufsschulunterricht während des Urlaubs grundsätzlich nicht als Urlaubstag angerechnet wird.
Gesetzliche Urlaubstage in der Pflege nach der Ausbildung
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson und dem Einstieg ins Berufsleben gelten für Pflegekräfte besondere Regelungen, die über den allgemeinen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen. Das Bundesurlaubsgesetz sichert zunächst allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland mindestens 20 Arbeitstage Urlaub pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche zu.
Für Pflegekräfte hat der Gesetzgeber jedoch mit der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) einen zusätzlichen Urlaubsanspruch geschaffen. Seit 2023 stehen Pflegekräften mit einer Fünf-Tage-Woche neun zusätzliche Urlaubstage pro Jahr zu – über die gesetzlichen 20 Tage hinaus. Das ergibt einen Mindestanspruch von 29 Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Die 7. PflegeArbbV, die am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, hat diesen Mehrurlaub beibehalten.
Dieser Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage für Pflegekräfte greift allerdings nur dann, wenn kein anderweitiger Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht – etwa durch einen Tarifvertrag. Wer bereits tariflich mehr Urlaub erhält, hat keinen zusätzlichen Anspruch aus der PflegeArbbV.
Gesundheits- und Krankenpflege: Urlaubstage in der Praxis
Auch in der Gesundheits- und Krankenpflege geben häufig Tarifverträge den Rahmen vor. Der TVöD-P für Beschäftigte in kommunalen Pflege- und Betreuungseinrichtungen sieht bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr vor. In vielen Krankenhäusern und Kliniken orientieren sich die Arbeitsverträge an vergleichbaren Regelungen, sodass die Urlaubstage in der Krankenpflege in der Praxis oft bei 28 bis 30 Tagen liegen.
Wer in ständiger Wechselschicht arbeitet, kann darüber hinaus Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage erwerben: Für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit entsteht ein weiterer Urlaubstag. Pflegekräfte, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, können zusätzlich Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit haben. In der Summe kommen Pflegekräfte in ständiger Wechselschicht so häufig auf 32 bis 34 Urlaubstage im Jahr.
Schwerbehinderte Pflegefachpersonen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Arbeitstage Urlaub pro Jahr.







