Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Grenzen für Fehlzeiten: In der generalistischen Pflegeausbildung können krankheitsbedingte oder anderweitig nicht selbst verschuldete Fehlzeiten bis zu 10 Prozent der theoretischen und praktischen Ausbildungszeit angerechnet werden.
- Pflichteinsätze werden gesondert betrachtet: Innerhalb eines einzelnen praktischen Pflichteinsatzes dürfen die Fehlzeiten in der Pflege 25 Prozent des vorgeschriebenen Stundenumfangs nicht überschreiten, damit der Einsatz vollständig anerkannt werden kann.
- Überschreitungen können die Ausbildung verlängern: Werden die zulässigen Fehlzeiten überschritten, müssen versäumte Ausbildungszeiten in der Regel nachgeholt werden, bevor eine Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung möglich ist.
Wie viele Fehlstunden sind in der Pflegeausbildung erlaubt?
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Fehlzeiten während der generalistischen Pflegeausbildung bildet § 13 des Pflegeberufegesetzes (PflBG). Demnach können Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen in Höhe von bis zu 10 Prozent der gesamten theoretischen und praktischen Unterrichtszeit auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden. Bei einer regulären dreijährigen dualen Ausbildung entspricht das rund 210 Stunden im schulischen Bereich und 250 Stunden in der praktischen Ausbildung.
Für die praktischen Pflichteinsätze gilt zusätzlich eine eigene Regelung: Fehlzeiten dürfen hier 25 Prozent der Stunden eines einzelnen Pflichteinsatzes nicht überschreiten (§ 1 Abs. 4 PflAPrV). Das bedeutet: Wer in einem Pflichteinsatz mit 60 Stunden Mindestumfang – etwa in der pädiatrischen Pflege – bereits drei Tage fehlt, kann sich diesen Einsatz unter Umständen nicht als vollständig absolviert anrechnen lassen.
Was passiert, wenn die Fehlzeiten in der Krankenpflegeausbildung überschritten werden?
Überschreitet eine Person die zulässigen Fehlzeiten in der Pflegeausbildung, so kann sie nicht zur vorgesehenen staatlichen Abschlussprüfung antreten. Sie muss zunächst die ausgefallenen Ausbildungszeiten nachholen – in der Regel im darauffolgenden Ausbildungsjahr. Schulische Fehlzeiten können nicht durch zusätzliche Praxiszeiten ausgeglichen werden; die Bewertung beider Bereiche geschieht getrennt.
Wichtig: Die betroffene Person kann die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, sobald sie alle Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt hat. Eine endgültige Sperrung von der Prüfung ist in der Regel nicht vorgesehen – es geht vielmehr um eine Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Gibt es Ausnahmeregelungen bei Fehlzeiten?
Ja. § 13 Abs. 2 PflBG sieht einen sogenannten Härtefallantrag vor: Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über die 10-Prozent-Grenze hinausgehende Fehlzeiten anerkennen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel trotzdem noch erreicht werden kann. Schwere Erkrankungen, Unfälle oder außergewöhnliche persönliche Belastungen können solche Härtefälle begründen.
Für Schwangere gilt eine Sonderregelung: Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote dürfen zusammen mit den regulären anrechenbaren Fehlzeiten eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Nicht als Fehlzeiten gewertet werden außerdem gesetzliche Freistellungsansprüche, etwa für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Ist der Umgang mit Fehlzeiten in der Pflegeausbildung deutschlandweit einheitlich?
Die Kernregelungen zu Fehlzeiten in der Pflegeausbildung – also die 10-Prozent-Grenze für die Unterrichtszeit und die 25-Prozent-Regelung für Pflichteinsätze – sind durch das bundesweit geltende PflBG und die PflAPrV einheitlich geregelt. Sie gelten im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung für alle angehenden Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Fehlzeiten gleichermaßen.
Allerdings liegt die Durchführung der Härtefallverfahren in der Hand der jeweiligen Landesbehörden. Wie großzügig oder restriktiv Anträge bewertet werden, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Auch die genauen Verfahrensschritte – wer den Antrag stellt, welche Nachweise erforderlich sind und welche Fristen gelten – regeln die Länder eigenständig. Lehrkräfte und Schulleitungen sollten daher die landesspezifischen Vorgaben kennen und Auszubildende frühzeitig über den Ablauf informieren.
Fehlzeiten aktiv managen – Empfehlungen für die Praxis
Fehlzeiten während der Ausbildung im Bereich Krankenpflege und Pflege allgemein lassen sich nicht immer vermeiden. Umso wichtiger ist ein proaktiver Umgang damit:
- Transparenz von Beginn an: Auszubildende sollten zu Ausbildungsbeginn über die geltenden Fehlzeitenregelungen informiert werden.
- Regelmäßiges Monitoring: Pflegeschulen und Praxisanleiter sollten Fehlzeiten kontinuierlich dokumentieren und frühzeitig das Gespräch suchen, wenn es kritisch zu werden droht.
- Frühzeitig Härtefallanträge prüfen: Zeichnet sich ab, dass die Fehlzeiten in der Pflegeausbildung die zulässige Grenze überschreiten werden, ist der Weg zum Härtefallantrag so früh wie möglich einzuleiten.
- Nachholzeiten realistisch planen: Müssen Ausbildungszeiten nachgeholt werden, braucht es eine enge Abstimmung zwischen Berufsfachschule, Träger und Auszubildenden.
Ein offener, unterstützender Umgang mit dem Thema schützt nicht nur die Auszubildenden – er sichert auch die Ausbildungsqualität und den Nachwuchs in einem Berufsfeld, das dringend auf gut ausgebildete Pflegefachkräfte angewiesen ist.






